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Meine Empfehlung:

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Kundenbuchung Reiseversicherung:

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Formblatt bei einer Pauschalreisen nach § 651a BGB:

Formblatt bei einer Pauschalreisen nach § 651a BGB



Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalangebote:

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und

Inh. Holger Thewis
Davidisstr. 39
44143 Dortmund
VoIP     +49 (0) 231 5869 7151
Mobil    +49 (0) 175 4245 898

(im Folgenden „Reiseveranstalter“ genannt) nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Das Formblatt zur Unterrichtung gem. § 651 a BGB wurde Ihnen bereits ausgehändigt. Bitte lesen Sie sich hier diese Reisebedingungen daher vor Ihrer Buchung sorgfältig durch:

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Durch die Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter verbindlich den Abschluss des Reisevertrages an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen. Die Buchungserklärung kann mündlich schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder im Internet erfolgen. Der Vertrag kommt durch formlose Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande.

1.2 Sofern der Kunde für Mitreisende die Buchung vornimmt, haftet er für Vertragsverpflichtungen der Mitreisenden. Diese Verpflichtung entsteht nur, sofern er diese durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.4 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Leistungsumfang

2.1 Grundlage der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ist ausschließlich die dem Kunden ausgehändigte Reisebestätigung sowie den darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen des Prospektes oder der Internetpräsenz sowie aus mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen

2.2 Orts-und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

2.3 Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zum Angebot oder der Buchungsbestätigung stehen.

3. Bezahlung

3.1 Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein nach § 651 r BGB übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Der Restbetrag wird 4 Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann.

3.2 Abweichend von Ziffer 3.1 bedarf es der Aushändigung eines Sicherungsscheines nach § 651 r BGB nicht, sofern die Dauer der Reise nicht länger als 24 Stunden beträgt, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis pro Reisenden € 75,- nicht übersteigt. In diesem Fall können Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

3.3 Die Leistungspflicht des Reiseveranstalters besteht nicht, sofern im Falle einer vereinbarten Vorauszahlungspflicht des Kunden, der erfolgten Übergabe des Sicherungsscheins und der Bereitschaft und tatsächlichen Möglichkeit des Reiseveranstalters die vertragliche Leistung zu erbringen, der Reisepreis nicht vollständig bezahlt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich einer strittigen Preiserhöhung nach Vertragsschluss seitens des Reiseveranstalters bleibt davon unberührt.

4. Änderung der Leistung oder des Reisepreises
4.1 Der Reiseveranstalter behält sich Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages nach Maßgabe von Ziffer 4 vor. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Änderungen und Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.2 Die Abweichung wesentlicher Reiseleistungen oder die Änderung des Reisepreises von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss oder vor Ort notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere die kurzfristige Absage und Verlegung der Wandertouren oder die Änderung der Wanderrouten aufgrund höherer Gewalt. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

4.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Sofern der Kunde ihm ordnungsgemäß angebotene einzelne Reiseleistungen nicht wahrnimmt, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise, der Nichtanzeige von körperlichen Einschränkungen oder anderen in seine Sphäre fallenden Umständen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6. Rücktritt durch den Kunden / Umbuchung

6.1 Der Kunde kann vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der Anschrift Davidisstr. 39, 44143 Dortmund zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Der Ersatzanspruch kann seitens des Reiseveranstalters unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

  • Bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises,
  • 29 - 22 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises,
  • 21 - 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises,
  • 14 - 8 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises,
  • ab 7 Tage vor Reisebeginn 75% des Reisepreises,
  • am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises.
Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

6.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.4 Demgegenüber bleibt es dem Kunden vorbehalten, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde zur Zahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

6.5 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) vorgenommen, wird ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30,- Euro pro Person fällig neben eventuell anfallenden Mehrkosten, die aus den Änderungswünschen des Kunden resultieren. Für eine Namensänderung wird ebenfalls ein Entgelt in Höhe von 30,- Euro pro Person fällig. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 30 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß der Ziffer 6.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines neuen Reisevertrags. Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf Abänderung bzw. Umbuchung des Vertrages nach erfolgter verbindlicher Buchung.

6.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

6.7 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird seitens des Reiseveranstalters dringend empfohlen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1 Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, sofern in der betreffenden Reiseausschreibung und in der Buchungsbestätigung die Mindestteilnehmerzahl angegeben ist.

7.2 Der Kunde kann bei Kündigung durch den Reiseveranstalter nach Ziffer 7.1 die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen Reise verlangen, sofern der Reiseveranstalter in der Lage ist eine solche aus seinem Angebot ohne Aufpreis für den Kunden anzubieten.

7.3 Die Erklärung des Kunden, dieses Recht ausüben zu wollen, hat unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde oder ein Mitreisender die Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Gewährleistung / Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1 Mängelanzeige

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter unter den oben genannten Kontaktmöglichkeiten den aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, sofern diese eine unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

9.2 Minderung des Reisepreises

Für den Zeitraum einer nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist dementsprechend in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchen zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Unterlässt der Kunde die Anzeige des Mangels oder erhebt er diese verspätet nach Ziffer 9.1 schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

9.3 Kündigung

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter nach erfolgter Kündigung den auf den in Anspruch genommenen Teil des Reisepreises, sofern dieser für den Kunden von Interesse war.

9.4 Schadenersatz

Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung des Vertrages Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

9.5 Anzeige von körperlichen Einschränkungen

Der Kunde ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter körperliche Einschränkungen welche die Teilnahme an den vom Veranstalter durchgeführten Wanderungen oder anderen Veranstaltungen objektiv hindern oder unmöglich machen bereits bei Abschluss des Reisevertrages, spätestens bei Reiseantritt, anzuzeigen.

10. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11. Verjährung

11.1 Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

11.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 i BGB verjähren in zwei Jahren.

11.3 Die Verjährungfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß enden sollte.

11.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Auf das Vertragsverhältnis sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.2 Der Reiseveranstalter ist an dessen Sitz (Dortmund) zu verklagen.

12.3 Maßgeblich für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden. Abweichend davon wird der Sitz des Reiseveranstalters für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, als Gerichtsstand vereinbart.

12.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, sofern sich zugunsten des Kunden als Verbraucher etwas anderes aus internationalen Abkommen oder Bestimmungen der Europäischen Union welche auf das Reisevertragsrecht Anwendung finden etwas anderes ergibt.